Rechtsstreit G./. Finanzamt
- Peter Speth
- 2. Apr.
- 6 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 22. Sept.
Rechtsgrundlagen: Ich bin als rechtlicher Beistand für Herrn G.) tätig.
Die vom Finanzamt (FA) erfolgten Zwangsvollstreckungen sind - meine ich - rechtlich zweifelhaft. Zwar fordert § 13 EU-Beitreibungsgesetz (EU-BeitrG) , dass ein Rechtsbehelf bei der zuständigen Instanz des ersuchenden Mitgliedstaates einzureichen ist. Dies jetzt jedoch eine rechtswirksame Zustellung einer Zahlungsaufforderung voraus. Im Urteil vom 26.04.2018 -Rechtssache C-34/17 wird ausgeführt, dass die Anforderungen an ein Beitreibungsersuchen nicht erfüllt sind, wenn der Betreffende gar keine Kenntnis von der Forderung erhalten hat. Obwohl dies dem FA mitgeteilt wurde, erfolgten Beitreibungsmaßnahmen. Zu beachten war ferner, dass nach Art, 13, Ziff.4 BeitrG durch ein Verständigungsverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern Beitreibungsmaßnahmen unterbrochen werden. Auch diese Vorschrift wurde durch die Vollstreckungsstelle des FA nicht beachtet. Auf entsprechende Schriftsätze wurde zwar jeweils die Beitreibung ausgesetzt, jedoch erfolgten keine Rückzahlungen.
Zeitlicher Ablauf (ohne Schriftsätze)
2021 Aus diesem Jahr liegt nur ein Schreiben des zuständigen Finanzamts (FA) vor nebst handschriftlichen Ergänzungen. Mitte Februar erfuhr Herr G., dass bei der Vollstreckungsstelle (VSt) es FA ein Ersuchen der portugiesischen Steuerverwaltung (port Stvw) über eine Steuerschuld von 22.098 € für die Jahre 2016 und 2017 vorliegt. Daraufhin suchte mich Herr G. auf . Durch eigene Recherchen stellte ich fest, dass nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Portugal-Deutschland für Lohneinkünfte Deutschland das Besteuerungsrecht besitzt. Andere Einkünfte hatte Herr G in den betreffenden Jahren nicht.
Ich erstellte daraufhin für Herrn G. einen Schriftsatz in portugiesisch und er rief am 22.02.2021 in Portugal an. Ihm wurde angeraten, einen portugiesischen Anwalt zu beauftragen. Am 12.03. wurde das deutsche FA verständigt, dass ein portug. Anwalt beauftragt wurde. Daraufhin wurde vom FA zugesagt, abzuwarten. Zudem wurde das FA verständigt, dass Herr G. aus Portugal keine Zahlungsaufforderung (Bescheid?) erhalten hat. Mitte Mai rief der Anwalt an und erklärte, die Angelegenheit sei erledigt. Das FA wurde davon verständigt. Daraufhin geschah vorerst nichts.
2022 folgte die Überraschung. Mit Datum vom 28.06.2022 erhielt Herr G. ein Schreiben des FA mit dem Hinweis, dass eine Information der port. Stvw, vorliege, die Beitreibung der Rückstände werde fortgesetzt. Herr G. wurde um eine Stellungnahme gebeten. Auf Grund der Mitteiliung aus 2021 hielt er das Schreiben für eien Irrtum. Mit Datum vom 25.08. erging darauf hin eine Pfändungs-und Einziehungsverfügung. Am 25.08 schrieb an das FA, das das Vollstrckungsersuchen nach dem DBA rechtsiwirg sei und notfalls ein Fachanwalt beauftragt werde. Am 06.09, schrieb dasFA unter anderem, dass gegen einen Bescheid der port. Stvw Rechtsmittel hätten eingelegt werden müssen. Eine Beauftragung eines Anwalts schlug trotz mehrerer Anfragen fehl, meist mit dem Hinweis, dass sie nur inländische Rechtsfragen bearbeiten würden. Darauf hin wandte ich mich im November an die Bundeszentrale für Steuern mit dem Hinweis, dass keine Zahlungsaufforderung der port. Stvw vorliegt. Am 29.11. wurde dann nach Schriftwechsel und Telefonaten das Verständigungsverfahren auf Grund des DBA mit Portugal eröffnet. 2023 Am 26.02.2023 schrieb ich dann an die Leitende Regierungsdirektorin des FA und wies die Ausführungen vom 06.09.2022 zurück mit der Begründung des BGH-Urteils vom 28.01.2017 VII R 30/15 sowie des Urteils des EU-Gerichtshofs vom 26.04.2018.
Daraufhin wurde die Kontopfändung aufgehoben. Wegen einer Erstattung bereits gepfändeter Beträge wurde auf Portugal verwiesen. 2024 Die vom Finanzamt (FA) erfolgten Zwangsvollstreckungen sind rechtlich zweifelhaft. Dies stellte ich nach eigener Recherche fest. Zwar fordert § 13 EU-Beitreibungsgesetz (EU-BeitrG) , dass ein Rechtsbehelf bei der zuständigen Instanz des ersuchenden Mitgliedstaates einzureichen ist. Dies jetzt jedoch eine rechtswirksame Zustellung einer Zahlungsaufforderung voraus. Im Urteil vom 26.04.2018 -Rechtssache C-34/17 wird ausgeführt, dass die Anforderungen an ein Beitreibungsersuchen nicht erfüllt sind, wenn der Betreffende gar keine Kenntnis von der Forderung erhalten hat. Obwohl dies dem FA mitgeteilt wurde, erfolgten Beitreibungsmaßnahmen. Zu beachten war ferner, dass nach Art, 13, Ziff.4 BeitrG durch ein Verständigungsverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern Beitreibungsmaßnahmen unterbrochen werden. Auch diese Vorschrift wurde durch die Vollstreckungsstelle des FA nicht beachtet. Auf entsprechende Schriftsätze wurde zwar jeweils die Beitreibung ausgesetzt, jedoch erfolgten keine Rückzahlungen. Jedoch nicht 2024 (siehe unten) .
Zeitlicher Ablauf (ohne Schriftsätze)
2021 Aus diesem Jahr liegt nur ein Schreiben des zuständigen Finanzamts (FA) vor nebst handschriftlichen Ergänzungen. Mitte Februar erfuhr Herr G., dass bei der Vollstreckungsstelle (VSt) es FA ein Ersuchen der portugiesischen Steuerverwaltung (port Stvw) über eine Steuerschuld von 22.098 € für die Jahre 2016 und 2017 vorliegt. Daraufhin suchte mich Herr G. auf . Durch eigene Recherchen stellte ich fest, dass nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Portugal-Deutschland für Lohneinkünfte Deutschland das Besteuerungsrecht besitzt. Andere Einkünfte hatte Herr G in den betreffenden Jahren nicht.
Ich erstellte daraufhin für Herrn G. einen Schriftsatz in portugiesisch und er rief am 22.02.2021 in Portugal an. Ihm wurde angeraten, einen portugiesischen Anwalt zu beauftragen. Am 12.03. wurde das deutsche FA verständigt, dass ein portug. Anwalt beauftragt wurde. Daraufhin wurde vom FA zugesagt, abzuwarten. Zudem wurde das FA verständigt, dass Herr G. aus Portugal keine Zahlungsaufforderung (Bescheid?) erhalten hat. Mitte Mai rief der Anwalt an und erklärte, die Angelegenheit sei erledigt. Das FA wurde davon verständigt. Daraufhin geschah vorerst nichts.
2022 folgte die Überraschung. Mit Datum vom 28.06.2022 erhielt Herr G. ein Schreiben des FA mit dem Hinweis, dass eine Information der port. Stvw, vorliege, die Beitreibung der Rückstände werde fortgesetzt. Herr G. wurde um eine Stellungnahme gebeten. Auf Grund der Mitteilung aus 2021 hielt er das Schreiben für einen Irrtum. Mit Datum vom 25.08. erging darauf hin eine Pfändungs-und Einziehungsverfügung. Am 25.08 schrieb ich an das FA, das das Vollstreckungsersuchen nach dem DBA rechtswidrig sei und notfalls ein Fachanwalt beauftragt werde. Am 06.0., schrieb das FA unter anderem, dass gegen einen Bescheid der port. Stvw Rechtsmittel hätten eingelegt werden müssen. Eine Beauftragung eines Anwalts schlug trotz mehrerer Anfragen fehl, meist mit dem Hinweis, dass sie nur inländische Rechtsfragen bearbeiten würden. Darauf hin wandte ich mich im November an die Bundeszentrale für Steuern (BzSt) mit dem Hinweis, dass keine Zahlungsaufforderung der port. Stvw vorliegt. Am 29.11. wurde dann nach Schriftwechsel und Telefonaten das Verständigungsverfahren(Vvf)auf Grund des DBA mit Portugal eröffnet. 2023 Am 26.02.2023 schrieb ich dann an die Leitende Regierungsdirektorin des FA und wies die Ausführungen vom 06.09.2022 zurück mit der Begründung des BGH-Urteils vom 28.01.2017 VII R 30/15 sowie des Urteils des EU-Gerichtshofs vom 26.04.2018.
Daraufhin wurde die Kontopfändung aufgehoben. Wegen einer Erstattung bereits gepfändeter Beträge wurde auf Portugal verwiesen. Ende 2023/ 2024 Mit Schreiben vom 24.11.2023 lehnte das BzSt die Einleitung eines Vvf ab mit der Begründung eines verspäteten Antrags. Am 23.12.2023 legte ich mit Mail vom 23.12.2023 Einspruch ein mit dem Hinweis auf das obige Urteil des EuGH. Mit Schreiben vom 30.01.2024 begründete ich dann den Einspruch genauer. Zugleich wurde das FA benachrichtigt. Im Mai 2024 forderte dann das BzSt auf Grund einer Anfrage von mir weitere Unterlagen an. Mit Datum vom 23.01.2024 sowie 22.02.2024 wurde vom FA die Pfändung fortgesetzt. Anfang Februar 2024 besuchte mich Herr G. und fragte, warum sein Konto gesperrt bleibt. Dies war für mich Anlass, über Internet nach einem Rechtsanwalt zu suchen. Mit Schreiben vom 19.02.2024 bedankte sich der Anwalt für die Anfrage.
Es folgte ein ausführlicher Schriftwechsel , der dann im Mai 2024 zu einem Einspruch gegen die Pfändungsverfügung vom 23.01.2024 führte. Mit Mail vom 12.06.2024 fragte der Anwalt nach dem Sachstand. Das FA antwortete, dass das BzSt eine Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung nicht angeordnet habe. Ich schrieb dann das FA, dass dies Mail
erhebliche Mängel aufweise und ich daher Dienstaufsichtsbeschwerde einreichen werde. Beide Beschwerden wurden dann vom Landesamt für Steuern abgelehnt.
Auf ein Schreiben von Herrn G. im August 2024 wegen der Pfändung erfolgte keine Antwort aus Portugal. Dies auch ich nicht auf eine Mail im Juli 2023. 2025 Am 21.02. erhielt ich ein Schreiben der Rechtsbehelfsstelle des FA wegen eines Einspruchs von mir aus dem Jahr 2023. Ich nahm den Einspruch zurück und verwies auf den Einspruch des Anwalts vom Mai 2023. Daraufhin wurde vom FA die Pfändung aufgehoben gegen eine Restzahlung von 273,88 €. Ich beauftragte den Anwalt wegen der rechtswidrigen Pfändung der Vorjahre von ca. 11.000 € Klage einzureichen. Er antwortete am 24.03. , die Pfändung sei erledigt, wenn es keine Rückstände mehr gibt. Für eine verwaltungsgerichtliche Klage fehle der Kanzlei die Fachkompetenz.
Ich habe daraufhin gewartet ob wegen des unerledigten Einspruchs der Kanzlei
eine Antwort des FA erfolgt. Dieses schrieb an den Anwalt, dass durch die Zahlungen der Einspruch erledigt sei. Daraufhin nahm der Anwalt den von ihm eingelegten Einspruch zurück..Dies stellt ein weiteres Versagen eines Anwalts dar. Ich hatte bereits mit einer Mail vom Februar 2024 darauf hingewiesen, dass der Rechtsstreit höchstwahrscheinlich nur durch Klage erledigt werden kann. Seine Mitteilung, dass ihm die Fachkompetenz
fehle, hätte er bereits damals erklären müssen. Mir scheint, Anwälte sind nur auf Geld aus, nicht auf Durchsetzung des Rechts. Ich werde mich daher um einen weiteren Anwalt kümmern. Zudem habe ich an die zuständige Rechtsanwaltskammer Beschwerde eingereicht. Dies wurde wegen fehlender Zuständigkeit abgelehnt. Die Suche nach einem weiteren Rechtsanwalt erscheint schwierig. Ich habe mich daher an geeignete Presseorgane gewandt
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