Rechtsstreit Gueifao ./. Finanzamt
- Peter Speth
- 2. Apr.
- 2 Min. Lesezeit
Rechtsgrundlagen: Ich bin als rechtlicher Beistand für Herrn Gueifao (Herr G.) tätig.
Die vom Finanzamt (FA) erfolgten Zwangsvollstreckungen sind meine ich rechtlich zweifelhaft. Zwar fordert § 13 EU-Beitreibungsgesetz (EU-BeitrG) , dass ein Rechtsbehelf bei der zuständigen Instanz des ersuchenden Mitgliedstaates einzureichen ist. Dies jetzt jedoch eine rechtswirksame Zustellung einer Zahlungsaufforderung voraus. Im Urteil vom 26.04.2018 -Rechtssache C-34/17 wird ausgeführt, dass die Anforderungen an ein Beitreibungsersuchen nicht erfüllt sind, wenn der Betreffende gar keine Kenntnis von der Forderung erhalten hat. Obwohl dies dem FA mitgeteilt wurde, erfolgten Beitreibungsmaßnahmen. Zu beachten war ferner, dass nach Art, 13, Ziff.4 BeitrG durch ein Verständigungsverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern Beitreibungsmaßnahmen unterbrochen werden. Auch diese Vorschrift wurde durch die Vollstreckungsstelle des FA nicht beachtet. Auf entsprechende Schriftsätze wurde zwar jeweils die Beitreibung ausgesetzt, jedoch erfolgten keine Rückzahlungen.
Zeitlicher Ablauf (ohne Schriftsätze)
2021 Aus diesem Jahr liegt nur ein Schreiben des zuständigen Finanzamts (FA) vor nebst handschriftlichen Ergänzungen. Mitte Februar erfuhr Herr G., dass bei der Vollstreckungsstelle (VSt) es FA ein Ersuchen der portugiesischen Steuerverwaltung (port Stvw) über eine Steuerschuld von 22.098 € für die Jahre 2016 und 2017 vorliegt. Daraufhin suchte mich Herr G. auf . Durch eigene Recherchen stellte ich fest, dass nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Portugal-Deutschland für Lohneinkünfte Deutschland das Besteuerungsrecht besitzt. Andere Einkünfte hatte Herr G in den betreffenden Jahren nicht.
Ich erstellte daraufhin für Herrn G. einen Schriftsatz in portugiesisch und er rief am 22.02.2021 in Portugal an. Ihm wurde angeraten, einen portugiesischen Anwalt zu beauftragen. Am 12.03. wurde das deutsche FA verständigt, dass ein portug. Anwalt beauftragt wurde. Daraufhin wurde vom FA zugesagt, abzuwarten. Zudem wurde das FA verständigt, dass Herr G. aus Portugal keine Zahlungsaufforderung (Bescheid?) erhalten hat. Mitte Mai rief der Anwalt an und erklärte, die Angelegenheit sei erledigt. Das FA wurde davon verständigt. Daraufhin geschah vorerst nichts.
2022 folgte die Überraschung. Mit Datum vom 28.06.2022 erhielt Herr G. ein Schreiben des FA mit dem Hinweis, dass eine Information der port. Stvw, vorliege, die Beitreibung der Rückstände werde fortgesetzt. Herr G. wurde um eine Stellungnahme gebeten. Auf Grund der Mitteiliung aus 2021 hielt er das Schreiben für eien Irrtum. Mit Datum vom 25.08. erging darauf hin eine Pfändungs-und Einziehungsverfügung. Am 25.08 schrieb an das FA, das das Vollstrckungsersuchen nach dem DBA rechtsiwirg sei und notfalls ein Fachanwalt beauftragt werde. Am 06.09, schrieb dasFA unter anderem, dass gegen einen Bescheid der port. Stvw Rechtsmittel hätten eingelegt werden müssen. Eine Beauftragung eines Anwalts schlug trotz mehrerer Anfragen fehl, meist mit dem Hinweis, dass sie nur inländische Rechtsfragen bearbeiten würden. Darauf hin wandte ich mich im November an die Bundeszentrale für Steuern mit dem Hinweis, dass keine Zahlungsaufforderung der port. Stvw vorliegt. Am 29.11. wurde dann nach Schrifttwechsel und Telefonaten das Verständigungsverfahren auf Grund des DBA mit Portugal eröffnet. 2023 Am 26.02.2023 schrieb ich dann an die Leitende Regierungsdirektorin des FA und wies die Ausführungen vom 06.09.2022 zurück mit der Begründung des BGH-Urteils vom 28.01.2017 VII R 30/15 sowie des Urteils des EU-Gerichtshofs vom 26.04.2018.
Daraufhin wurde die Kontopfändung aufgehoben. Wegen einer Erstattung bereits gepfändeter Beträge wurde auf Portugal verwiesen.
2024
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